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1. Wie wird das Vermögen bei der Scheidung ausgeglichen? |
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Kommt es zur Scheidung, wird nur das während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen. Was jeder bereits vor der Ehe an Vermögen hatte, bleibt unangetastet.
Berechnet wird der Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) folgendermaßen:
1. Für jeden Ehegatten wird der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ermittelt. Hierzu ermittelt man die Differenz des zu Beginn vorhandenen Vermögens (Anfangsvermögen) zum Endvermögen (Maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).
Bei der Berechnung bleiben Erbschaften und Schenkungen von Dritten unberücksichtigt. Berücksichtigt werden allerdings Schulden beim Eintritt in die Ehe. Dies ist dann ein negatives Anfangsvermögen
Vermögen, das innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Scheidung zum Nachteil einer Ehegatten beiseite geschafft, verschwendet oder ohne sittliche Pflicht verschenkt wurde wird theoretisch dem Vermögen wieder hinzugerechnet.
2. Derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs muss an den anderen soviel ausgleichen, bis der Vermögenszuwachs (Zugewinn) bei beiden Ehegatten gleich hoch ist. Der Anspruch ist auf einen Geldbetrag gerichtet.
TIPP: Der Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) muss nicht Teil des Scheidungsverfahrens sein. Nach der Scheidung sollte man sich aber mit dem Vermögensausgleich nicht zu viel Zeit lassen. Denn der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Rechtskraft der Scheidung. Außerdem ist eine Regelung zusammen mit dem Scheidungsverfahren auch bezüglich Gerichts- und Anwaltsgebühren günstiger.
Wenn es keine besondere notarielle Vereinbarung gibt, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein eigenes Vermögen hat. Was jeder sich selber angeschafft hat, gehört einem auch selber. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten abweichende Regelungen treffen, etwa den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn Immobilien oder eine Firma im Vermögen eines Ehegatten auftreten. Ist das Konto, welches nur auf einen Ehegatten läuft im Minus, so muss der Kontoinhaber auch alleine für diese Schulden aufkommen. Eine Kontovollmacht führt nicht zur Haftung für diese Schulden. Ob das Konto im Plus oder im Minus ist, es ist stets alleiniges Vermögen / Schulden des Kontoinhabers.
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2. Was geschieht mit den gemeinsamen Schulden? |
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Bei gemeinsamen Schulden haben beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben. Sei es für die Finanzierung eines Hauses, eines Autos oder sonstiger Gegenstände, es gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte gegenüber der Bank für den vollen Betrag einstehen muss. Die Bank kann sich also aussuchen, welchen der Ehegatten sie für die Rückzahlung des Kredits in Anspruch nehmen will. Daran ändert auch die Scheidung nichts.
Trotzdem bleibt die Frage, wer im Verhältnis der Ehegatten untereinander die Schuldenlast von gemeinsam eingegangenen Schulden tragen muss. Hierauf hat die Scheidung einen entscheidenden Einfluss. Denn im Zuge der Vermögensauseinandersetzung werden die auf Raten gekauften Sachen unter den Eheleuten aufgeteilt. Das Auto, die Heimkinoanlage oder auch das Eigenheim. Derjenige Ehegatte, der die betreffende Sache bekommt, muss wirtschaftlich im Verhältnis der Ehegatten untereinander auch für die Schulden aufkommen.
Beispiel: Das gemeinsam finanzierte Auto wird im Zuge des Vermögensausgleichs nach der Scheidung der Frau überlassen. Die Bank zieht aber weiterhin vom Mann die monatlichen Raten ein. Der Mann kann gegenüber der Bank nicht einwenden, dass ihm das Auto gar nicht mehr gehöre. Er kann nur von der Frau verlangen, dass sie ihm die ausgelegten Raten ausgleicht.
Ähnlich verhält es sich mit dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag für die Ehewohnung. Oft wurde der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Ehepartnern unterschrieben. Derjenige, der auszieht, sollte den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ansonsten haftet der ausziehende Ehegatte weiterhin für die Miete der Ehewohnung, obwohl er diese gar nicht mehr benutzt. Will der Vermieter den ausziehenden Ehegatten nicht aus dem Vertrag entlassen, so hilft nur die Kündigung durch beide Ehegatten. Der andere Ehegatte kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht übrigens ein Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf gemeinschaftliche Kündigung gegenüber dem Vermieter. Der verbleibende Ehegatte kann letztlich seine notwendige Mitwirkung bei der Kündigung nicht verweigern.
Möglich ist auch eine Freistellung von der Miete durch den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten. Eine Freistellung bewirkt aber nur, dass die Miete für die Ehewohnung von dem verbleibenden Ehegatten allein aufgebracht werden muss. Im Verhältnis zum Vermieter hat eine solche Freistellungsvereinbarung keine Wirkung, so dass nach wie vor alle haften, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen werden.
Was passiert mit den eigenen Schulden eines Ehegatten?
Derjenige, der während der Ehe Schulden gemacht hat und die entsprechenden Verträge unterschrieben hat, haftet sowohl während der Ehe, als auch nach der Ehe allein gegenüber der Bank. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt nämlich schon während der Ehe, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden hat, ohne das der andere hieran beteiligt wäre. An dieser Trennung des Vermögens ändert sich auch mit der Scheidung nichts. |
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3. Was geschieht mit den gemeinsamen Bankkonten? |
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Gemeinsame Bankkonten sind solche, die auf beide Ehegatten laufen. Ein Blick auf den Kontoauszug gibt schnell Aufschluss: Stehen die Namen beider Ehegatten auf dem Auszug, so handelt es sich normalerweise um ein gemeinsames Konto.
Mangels besonderer Absprachen steht den Ehegatten im Verhältnis untereinander je die Hälfte des Geldes zu. Gegenüber der Bank kann aber jeder Ehegatte unbeschränkt Geld abheben. Hebt also ein Ehegatte mehr ab, als ihm absprachegemäß zusteht, so muss er dem anderen Ehegatte den zuviel erlangten Betrag zurückerstatte. Nur wird das im Falle einer streitigen Trennung ein mühsamer Weg, zumal der Anspruch dann gefährdet ist, wenn das Geld für Lebenshaltung schon ausgegeben wird. Ein möglicher Ausweg ist dann nur noch eine Aufrechnung mit geschuldetem Unterhalt.
TIPP: Hat der plündernde Ehegatte bereits Unterhaltsansprüche wegen Trennung geltenden gemacht, sollte der geschädigte Ehegatte schnell und aus Beweisgründen möglichst schriftlich eine Aufrechnung seiner Rückforderung mit der Unterhaltsschuld erklären. Eine solche Aufrechnung ist dann möglich, wenn der plündernde Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt, als ihm zusteht.
TIPP: Sobald die Trennung feststeht, sollte man noch am gleichen Tag dafür sorgen, dass der andere Ehegatte keinen Zugriff auf den ihm nicht zustehenden Teil des gemeinsamen Guthabens hat. Am Besten die Geldeingänge sogleich auf ein eigenes Konto fließen lassen und im Zweifel die eigene Hälfte auch auf ein eigenes Konto überweisen oder abheben. So wird das eigene Geld geschützt und Liquiditätsengpässe wegen unberechtigter Kontoplünderung durch den anderen Ehegatten vermieden.
Ist das gemeinsame Konto im Minus, so haften beide für den ganzen Schuldbetrag gegenüber der Bank voll. Auch hier gibt es nur einen anteilsmäßigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten
Was passiert mit einem eigenen Bankkonto mit Verfügungsberechtigung des Ehegatten?
Oft läuft ein Bankkonto auf den Namen nur eines Ehegatten, der andere darf jedoch Geld abheben oder Überweisungen tätigen. Oder die EC-Karte/ Kreditkarte mitbenutzen.
Sobald die Trennung feststeht, darf der nur vormals verfügungsberechtigte Ehegatte im Verhältnis der Ehegatten untereinander über das Konto seines Ehegatten nicht mehr verfügen. Im Verhältnis zur Bank ist die Verfügungsberechtigung allerdings erst dann aufgehoben, wenn dies der Kontoinhaber erklärt. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der andere Ehegatte das Konto noch schnell plündert und somit einen Liquiditätsengpass herbeiführt. |
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4. Auswirkungen auf die Steuerveranlagung / Steuerklasse |
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Bei Ehegatten, die während der Ehe in den Steuerklassen IV/ IV oder III/V waren, werden mit der Trennung in die Steuerklasse I oder II eingestuft. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten noch in der alten Steuerklasse verbleiben. Im darauffolgenden Jahr werden dann die Steuerklassen zwingend geändert. Beispiel: Die Ehegatten Trennen sich im November 2005. Der Scheidungsantrag vom Anwalt im Dezember 2006 eingereicht. Im Februar 2008 werden die Ehegatten dann geschieden. Die Ehegatten können für das Trennungsjahr 2005 die Lohnsteuerklassen wählen. Schon im Jahr 2006 ist zwingend die Klasse I oder II vorgeschrieben. Maßgeblich ist also der Trennungszeitpunkt und nicht derjenige der Scheidung.
Einkommensteuer und Gemeinsame Steuererklärung
Ehegatten können wählen, ob sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Auch Für das Jahr, in welchem sich die Ehegatten getrennt haben (aber noch nicht geschieden sind), besteht diese Wahlmöglichkeit noch. Im Jahr, das auf die Trennung folgt, ist eine gemeinsame Veranlagung dann aber nicht mehr möglich.
Einkommensteuer und Kosten der Scheidung
Die Kosten des Scheidungsverfahrens wie Anwalts- oder Gerichtskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abgezogen werden.
Einkommensteuer und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner
Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angeben werden. Geregelt ist dies in § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
Häufig günstiger ist es, die Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Ehegatten als Sonderausgaben (Anlage U der Steuererklärung) im Wege des begrenzten Realsplittings geltend zu machen. Der empfangende Ehegatte muss die Leistungen im Falle der Sonderausgaben dann als Einkommen versteuern. Der empfangende Ehegatte ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen, der Unterhaltspflichtige ihm also die steuerlichen finanziellen Nachteile ausgleicht.
Einkommensteuer und Unterhaltszahlungen an Kinder
Unterhaltszahlungen an Kinder können in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt nur sehr begrenzte Ausnahmen.
Einkommensteuer und Kosten des Umgangsrechts
Lebt das gemeinsame Kind bei dem anderen Elternteil, so fallen für die Besuche des Kindes Kosten an. Zum Beispiel Fahrtkosten. Diese Kosten sollten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Ob die Kosten tatsächlich anerkannt werden, hängt von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ab. Dort sind diesbezüglich mehrere Klagen anhängig. Mit einer Entscheidung ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Bis dahin gilt: Alle Kosten geltend machen (Fahrkarten, Tankquittungen).
Einkommensteuer und Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich)
Der Anspruch auf Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vermögen (Zugewinnausgleich) ist auf einen Ausgleichsbetrag in Geld gerichtet. Wird auch ein Geldbetrag bezahlt, so hat dies weder Auswirkungen auf die Einkommensteuer noch auf die Schenkungssteuer.
Problematischer wird es, wenn statt des Geldbetrages eine Immobilie oder ein Eigentumsanteil übertragen wird. Wurde die Immobilie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken benutzt, so hat die Übertragung keine steuerlichen Auswirkungen. Andernfalls stellt die Übertragung ein Veräußerungsgeschäft dar und der Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen des § 23 EStG zu versteuern. Voraussetzung ist, dass zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. |
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5. Wie lange gilt die gemeinsame Krankenversicherung? |
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Die Familienversicherung bleibt bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen. Danach kann innerhalb von 3 Monaten die freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse beantragt werden. Auf jeden Fall also innerhalb von 3 Monaten nach der Scheidung mit der Krankenversicherung Kontakt aufnehmen. |
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6. Versorgungsausgleich |
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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Dabei werden die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden nicht ausgeglichen. Anders als etwa beim Zugewinnausgleich gilt für den Versorgungsausgleich eine besondere Ehezeit. Das Ende der Ehezeit ist beim Versorgungsausgleich schon derjenige der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehende Monat. Wurde dem Antragsgegner (anderer Ehepartner) die Scheidung im Dezember zugestellt, so endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 30. November.
Ausgeglichen werden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ("Riester"-Rente), Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw., sowie Lebensversicherungen, die auf eine Rente gerichtet sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht nur dann, wenn das Wahlrecht spätestens bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ausgeübt wurden.
War die Dauer der Ehe weniger als drei Jahre, so findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Maßgeblich für das Ende der Ehezeit ist dabei nicht der Zeitpunkt der Trennung, sondern der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine schnelle Einreichung des Scheidungsantrag kann daher von Vorteil sein.
Ein Versorgungsausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn ein Ehepartner oder auch beide schon in Rente sind. |
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7. Wann ist es sinnvoll, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten? |
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Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dadurch wird gleichzeitig das Scheidungsverfahren erheblich gekürzt:
a) Im Scheidungsverfahren wird gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass beide Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen. Das geht natürlich nur dann, wenn beide Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen. Hierfür braucht auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt, spätestens zum Scheidungstermin.
b) b) Die zweite Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten besteht darin, diesen beim Notar auszuschließen. Eine einfache schriftliche Vereinbarung, also ohne den Notar, genügt nicht. Eine notarielle Urkunde über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann auch noch während des Scheidungsverfahrens erstellt werden, spätestens jedoch bis zum Scheidungstermin.
Das Gericht muss einen solchen Verzicht nicht genehmigen und ist an eine solche Vereinbarung grundsätzlich gebunden. Es gibt aber dennoch eine sogenannte Billigkeitsprüfung, an der ein Verzicht scheitern kann. Geht der Verzicht nämlich stark zu Lasten eines Ehegatten mit der Folge einer mangelnden Absicherung im Alter, so ist ein Verzicht unwirksam.
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