|
|
1. Ausländische Ehen: Ist eine Scheidung in Deutschland möglich? |
|
FALL 1: Ein Ehegatte hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere Ehegatte eine ausländische
(z.B. deutsch/türkisch oder deutsch/chinesisch)
Eine Scheidung in Deutschland ist immer möglich. Es ist ausreichend, wenn nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten sich nicht in Deutschland aufhalten oder dort wohnen.
Es kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes zur Anwendung in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam zusammengelebt haben.
Beispiel a: Ein türkischer Mann lebt mit seiner deutschen Frau in Deutschland. Der Mann reicht die Scheidung in Deutschland ein. Da die Ehegatten zuletzt in Deutschland zusammengelebt haben, muss das deutsche Familiengericht deutsches Recht anwenden.
Beispiel b: Eine deutsche Frau lebt mit ihrem türkischen Mann in der Türkei. Sie zieht nach Deutschland zurück und reicht in Deutschland die Scheidung ein. Da die Ehegatten zuletzt in der Türkei zusammengelebt haben, muss das deutsche Familiengericht türkisches Recht anwenden.
Beispiel c: Eine Russin und ein Deutscher führen ihre Ehe in Russland. Sie ziehen dann beide nach Italien. Die Russin lässt von Italien aus über einen deutschen Anwalt die Scheidung in Deutschland einreichen. Da die Ehegatten zuletzt in Italien zusammengelebt haben, muss das deutsche Familiengericht italienisches Recht anwenden.
FALL 2: Beide Ehegatten haben dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit
(z.B. türkisch/türkisch, chinesisch/chinesisch)
Eine Scheidung in Deutschland ist dann möglich, wenn einer der ausländischen Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es kommt immer das Scheidungsrecht des gemeinsamen Heimatlandes zur Anwendung. Lebt ein Ehegatte eines chinesischen Ehepaares in Deutschland und reicht in Deutschland die Scheidung ein, so muss das deutsche Familiengericht nach chinesischem Recht prüfen, ob die Ehe geschieden werden darf.
FALL 3: Die Ehegatten haben unterschiedliche ausländische Staatsangehörigkeiten
(z.B. ungarisch/dänisch oder englisch /philippinisch)
Eine Scheidung in Deutschland ist dann möglich, wenn einer der ausländischen Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes zur Anwendung in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam zusammengelebt haben.
Beispiel a: Ein türkischer Mann lebt mit seiner polnischen Frau in Deutschland. Der Mann reicht die Scheidung in Deutschland ein. Da die Ehegatten zuletzt in Deutschland zusammengelebt haben, muss das deutsche Familiengericht deutsches Recht anwenden.
Beispiel b: Eine ungarische Frau und ein dänischer Mann führen in der Schweiz eine Ehe. Der dänische Mann zieht nach Deutschland und reicht in Deutschland die Scheidung ein. Da die Ehegatten zuletzt in der Schweiz zusammengelebt haben, muss das deutsche Familiengericht schweizer Recht anwenden.
FALL 4: Beide Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben aber im Ausland.
Eine Scheidung in Deutschland ist immer möglich. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten sich nicht in Deutschland aufhalten oder dort Wohnen.
Es kommt immer deutsches Recht zur Anwendung, auch wenn die Ehegatten zuletzt zusammen im Ausland gelebt haben.
|
|
 |
|
2. Welches Gericht in Deutschland ist örtlich zuständig? |
|
Leben die Ehegatten im selben Gerichtsbezirk?
Wenn ja, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden und betreut ein Ehegatte in Deutschland diese Kinder?
Wenn ja, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern lebt.
Lebt noch ein Ehegatte im Bezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung?
Wenn ja, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte gemeinsame Ehewohnung war.
Lebt der Antragsgegner in Deutschland?
Wenn ja, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.
Lebt der Antragsteller in Deutschland?
Wenn ja, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt
Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin |
|
 |

|
1. Wie und wo wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben? |
|
Das Gesetz schreibt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliches Urteil vor. Hierbei muss sich zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten lassen.
Zuständig ist das Familiengericht des gemeinsamen Wohnsitzes. Leben beide Lebenspartner in anderen Gerichtsbezirken, so ist in der Regel das Gericht zuständig, in welchem der Antragsgegner lebt. Die genaue Bestimmung des Gerichts kann der Anwalt ermitteln. |
|
 |
|
|
|
|
2. Welche Voraussetzungen gibt es? |
|
|
|
Ähnlich wie bei einer Ehe kann eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einem Jahr Trennungszeit beantragt werden, wenn beide Lebenspartner die Aufhebung wünschen oder wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die der Wiederherstellung der Lebenspartnerschaft entgegensteh.
Will nur ein Lebenspartner die Aufhebung, kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach drei Jahren Trennungszeit beantragt werden.
In Ausnahmefällen kann auch eine unzumutbare Härte die Aufhebung ohne weitere Trennungszeit rechtfertigen. Hieran werden jedoch strenge Anforderungen gestellt, wie etwa körperliche Gewalt oder schwere Drohungen. |
|
 |
|
|
|
|
3. Was wird bei einer Aufhebung einer Lebensgemeinschaft geregelt? |
|
Teil des Aufhebungsverfahrens ist die Regelung folgender Gegenstände:
- der Hausrat
- die Ehewohnung
- der Unterhalt
- der Versorgungsausgleich
Es empfiehlt sich, schon vor Antragstellung Einigkeit über diese Dinge herzustellen. Inhaltlich gelten für diese Gegenstände die Vorschriften über die Ehe entsprechend.
Die Kosten und die Verfahrensdauer entsprechen ebenfalls denjenigen der Ehescheidung.
Für die Aufhebung füllen Sie bitte das folgende Aufhebungsformular aus. Sie erhalten dann noch unverbindlich einen Antragsentwurf, eine Berechnung des Gerichtskostenvorschusses, eine Vollmachtsformular und ein Anschreiben über den weiteren Verlauf zugesandt. |
|
 |
|
|
|
|
|
|