Bei einer Scheidung über diese Homepage haben Sie die Garantie der günstigsten Form der Scheidung. Da wir nur die gesetzliche Mindestvergütung ansetzen, können wir sagen: Keiner ist günstiger.
Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren richten sich im Wesentlichen nach den Einkommens-Verhältnissen der Ehegatten.
Der Anwalt kann versuchen bei einfachen Fällen eine Gegenstands-Reduzierung um 20 – 25 % zu erwirken. Letztlich liegt es jedoch beim Gericht, ob es eine solche Reduzierung vornimmt.
Anwaltsgebühren:Für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Mindestvergütung. Kein Anwalt darf diese unterschreiten. Möglich ist nur die Vereinbarung einer höheren Vergütung. Bei einer Scheidung über diese Homepage zahlen Sie nur die absolute Mindestvergütung.
2. Online Kostenrechner
Hinweis:
1) Manchmal nehmen die Gerichte eine Gegenstandsreduzierung um 20 - 25 % vor.
2) Die Berechnung der Gerichtsgebühren basiert auf den aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen. Der endgültige Betrag wird jedoch vom Gericht im Scheidungstermin festgesetzt, daher sind Abweichungen möglich. Die Gerichtsgebühren richten sich im Wesentlichen nach den Einkommens-Verhältnissen der Ehegatten.
3) Für Anwälte gibt es gesetzlich festgelegte Mindestvergütungen. Kein Anwalt darf diese unterschreiten. Möglich ist nur die Vereinbarung einer höheren Vergütung. Bei einer Scheidung über diese Homepage zahlen Sie nur die Mindestvergütung.
4) Sind beim Versorgungsausgleich mehrere Anrechte auszugleichen, können sich die Kosten etwas erhöhen.
5) Ist ein Gesamtvermögen von über 120.000 Eur vorhanden, können sich Abweichungen zu dem obigen Ergebnis ergeben. Bitte erfragen Sie für diesen Fall die Kosten bei uns individuell..
3. Wann müssen die Kosten bezahlt werden?
Gerichtskosten: Gleich nachdem der Scheidungsantrag vom Anwalt bei Gericht eingereicht wurde, verlangt das Gericht einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Der Vorschuss für die Gerichtskosten richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der endgültigen Gerichtskosten. Bei den meisten Scheidungen liegt der Gerichtskostenvorschuss zwischen 300 und 500 Euro. Die Anforderung der Gerichtskosten wird per Post an den Antragsteller verschickt. Sobald der Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller auf das angegebene Konto desFamiliengerichts eingezahlt ist, geht das Scheidungsverfahren weiter.
Anwaltskosten: Gleichzeitig mit dem Vorschuss auf die Gerichtskosten wird auch ein Vorschuss auf die Anwaltskosten angefordert. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten kann der Vorschuss auf Anwaltskosten auch in Raten bezahlt werden und muss auch erst spätestens zum Scheidungstermin vollständig bezahlt sein.
Nach Abschluss der Scheidung stehen dann die endgültigen Gerichts- und Anwaltskosten fest. Es kann dann zu kleineren Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.
4. Wann gibt’s Prozesskostenhilfe?
Harz IV Empfänger erhalten regelmäßig Prozesskostenhilfe (auch Verfahrenskostenhilfe). Sind die Einkommensverhältinsse aufgrund von hohen monatlichen Schulden oder vielen Kindern sehr beengt, kommt möglicherweise ebenfalls ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Betracht. Fragen Sie uns.
Und was bedeutet Prozesskostenhilfe? Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können die Gerichts- und Anwaltskosten in Raten bezahlt werden. Unter Umständen werden auch zunächst keine Raten festgesetzt. Nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss jedes Jahr von neuem Auskunft über die momentanen Vermögens- und Einkommensverhältnisse erteilt werden. Die Raten können dann angepasst, neu festgesetzt oder auch aufgehoben werden. Die Zahlung von Raten ist auf maximal 4 Jahre begrenzt.
Und wie geht das? Prozesskostenhilfe-Formular ausfüllen, Belege beifügen und an den Anwalt schicken. Das Formular gibts hier zum ausdrucken oder beim Anwalt oder bei Gericht. Auf jeden Fall die Belege beifügen wie etwa Einkommensnachweise Sozialhilfebescheid oder Arbeitslosengeldbescheid, eine Kopie des Mietvertrages und Nachweise über etwaige Schulden. Prozesskostenhilfe muss spätestens zum Scheidungstermin beantragt sein.