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1. Wer bleibt in der gemieteten Wohnung? |
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Wer weiterhin in der Ehewohnung bleibt, müssen die Ehegatten untereinander ausmachen. Diese Frage, wer in der Ehewohnung bleibt, muss vor der Scheidung zwingend geklärt werden. Fall beide Ehegatten eine neue Wohnung beziehen, hat sich diese Frage natürlich erübrigt. Ebenfalls verteilt werden müssen sämtliche Einrichtungsgegenstände (Hausrat).
TIPP: Oft wurde der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Ehepartnern unterschrieben. Derjenige, der auszieht, sollte den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ansonsten haftet der ausziehende Ehegatte weiterhin für die Miete der Ehewohnung, obwohl er diese gar nicht mehr benutzt. Will der Vermieter den ausziehenden Ehegatten nicht aus dem Vertrag entlassen, so hilft nur die Kündigung durch beide Ehegatten. Der andere Ehegatte kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht übrigens ein Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf gemeinschaftliche Kündigung gegenüber dem Vermieter. Der verbleibende Ehegatte kann letztlich seine notwendige Mitwirkung bei der Kündigung nicht verweigern.
Möglich ist auch eine Freistellung von der Miete durch den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten. Eine Freistellung bewirkt aber nur, dass die Miete für die Ehewohnung von dem verbleibenden Ehegatten allein aufgebracht werden muss. Im Verhältnis zum Vermieter hat eine solche Freistellungsvereinbarung keine Wirkung, so dass nach wie vor alle haften, die den Mietvertrag unterschrieben haben. |
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2. Wer bekommt die Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim? |
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Haben beide Ehegatten ein Haus gekauft, so sind sie Miteigentümer an dem Grundstück mit Haus. Kommt es zur Scheidung ist es sinnvoll, dass ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt, so dass das Haus nur noch im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Im Gegenzug muss der künftige Alleineigentümer den anderen Ehegatten dann aber von den Kredittilgungen freistellen. Außerdem muss der er dem anderen Ehegatten den hälftigen Wert der Immobilie nach Abzug der Schulden als Abfindung bezahlen. Wenn für das Haus noch eine Eigenheimzulage gezahlt wird, so kann der verbleibende Ehegatte diese weiterhin in Anspruch nehmen.
Beispiel: Der Mann erhält das Alleineigentum an dem Eigenheim, indem die Frau ihren Miteigentumsanteil an den Mann abtritt. Das Haus hat einen Wert von 500.000 Euro. Zu tilgen sind noch 200.000 Euro. Für die Abtretung muss der Mann in Zukunft die Kreditraten alleine Aufbringen und der Frau außerdem eine Abfindung in Höhe des hälftigen Wertes der Immobilie nach Abzug der Belastung bezahlen, also 150.000 Euro.
TIPP: Zwar muss nach der Übertragung des Miteigentumsanteils der Alleineigentümer die Kreditraten alleine tilgen. Trotzdem haftet der andere Ehegatte gegenüber der Bank weiterhin für den Fall, dass der Eigentümer nicht zahlt. Es sollte deshalb mit der Bank über eine Entlassung aus dem Kreditvertrag verhandelt werden. Hilfreich kann sein, wenn man einen neue Vertragspartner, etwa den neuen Lebenspartner des Ex als Ersatz anbietet, wenn dieser wirtschaftlich ebenso gut dasteht.
Es kann sein, dass das Haus verkauft werden muss, weil kein Ehegatte den anderen mit einer Abfindung ausbezahlen kann, oder weil sich die Ehegatten nicht einigen können. In diesem Fall sollte auf jeden Fall versucht werden, das Haus auf dem freien Markt zu verkaufen. Eine Versteigerung erzielt in der Regel einen deutlich geringeren Verkaufserlös. |
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